Bernhard Peter
Rund um die Wappenführung:
Weitergabe von Wappen in der Familie

Weiterführung eines Wappens durch nachfolgende Generationen
Das Wesen eines Wappens ist es, nicht nur vom Wappenstifter selbst bzw. der Person, für die es gestiftet wurde, geführt zu werden, sondern auch von nachfolgenden Generationen. Dieses liegt im Wesen eines Wappens, weil es prinzipiell Kennzeichen einer Abstammungsgemeinschaft ist und deren gemeinsames Symbol ist, generationenübergreifend. Ein Wappen ist prinzipiell das Kennzeichen einer Familie im Mannesstamm, nicht einer Einzelperson. Ein Wappen verbindet all diejenigen, die ihre Abstammung auf den Wappenstifter selbst bzw. die Person, für die es rückwirkend gestiftet wurde, zurückführen und noch den gleichen Familiennamen tragen, und grenzt ab von all denen, die diese beiden Bedingungen nicht erfüllen. Man könnte auch davon sprechen, daß sich ein Familienwappen weitervererbt, doch trifft es den Sachverhalt nicht präzise, da die Kinder eines Wappenträgers bereits zu Lebzeiten das Familienwappen führen, also vor dem Erbfall. Deshalb sei hier von der Weitergabe eines Wappens und von einer Weiterführung desselben gesprochen, genauso wie es mit dem Familiennamen geschieht. Töchter wie auch Söhne führen das Wappen des Vaters fort und schaffen sich nicht ein individuelles. Hiervon unberührt ist die Wappenscheidung (Nebenlinien, mehrere Söhne, Ausland, s. u.).

Weitergabe eines Wappens im Mannesstamm
Die traditionelle Weitergabe eines Wappens erfolgt im Mannesstamm. Das bedeutet, daß ein Wappen in seiner ältesten nachweisbaren Form als Stammwappen von allen Nachkommen im Mannesstamm des ersten Wappenträgers geführt werden kann und daß die jeweiligen Nachkommen beiderlei Geschlechts jeweils einer Generation Anspruch auf das Wappen des jeweiligen Vaters haben, solange und soweit noch der Familienname getragen wird. Dadurch haben Töchter ebenfalls Anspruch auf das Wappen ihres Vaters, geben dieses aber an ihre Kinder, die traditionell den Familiennamen des Ehemannes erhalten, nicht weiter. Da die Söhne und deren Söhne usw. Wappen und Familiennamen gleichermaßen an ihre Nachkommen weitergeben, entsteht im Laufe der Generationen der sog. Mannesstamm.

Man spricht beim Mannesstamm auch von agnatischer Abstammung. Alle legitimen Söhne und Töchter einer Ausgangsperson gehören dazu, auch die Sohnessöhne und Sohnestöchter, nicht aber seine Töchterssöhne und Töchterstöchter, wohl die Sohnessohnessöhne und Sohnessohnestöchter, nicht aber die Sohnestöchterssöhne und Sohnestöchterstöchter. Alle Mitglieder dieses Mannesstammes tragen den gleichen Namen (Frauen zumindest bis zur Heirat) und sind zur Führung des Familienwappens berechtigt (hier ist zur Vereinfachung nicht berücksichtigt, daß Ehefrauen in die Familie des Mannes eintreten und grundsätzlich das Wappen ihres Mannes nach Namensannahme führen können).

Auch bei einer Neuannahme eines Wappens wird ein solcher Mannesstamm aufgebaut. Der das Wappen neu für sich und nachfolgende Generationen stiftet, ist der erste Wappenträger und gibt es nach "unten" weiter. Wenn das Wappen zugunsten eines weiter zurückliegenden Ahnen gestiftet wird, gilt Analoges: Der bei der Stiftung zum Startpunkt bestimmte Stammahn ist der erste Wappenträger - auch wenn es fiktiver Natur ist - und gibt das Wappen mit seinem Namen an nachfolgende Generationen weiter, wodurch ebenfalls ein Mannesstamm aufgebaut wird. In beiden Fällen gilt, daß das Wappen nicht nur generationenübergreifend verbindet, sondern auch ausschließt: Derjenige, der in seiner Abstammung zeitlich vor der als erster Wappenträger definierten Person im Stammbaum abzweigt, kann dieses Wappen nicht führen. Auch wer den Familiennamen durch Heirat ablegt, kann das Familienwappen nicht nach "unten" weitergeben.

Im Beispiel wird der Unterschied deutlich: Würde die als "Stifter" markierte Person das Wappen lediglich für sich annehmen und an nachfolgende Generationen weitergeben, wären im Schema weder seine Schwester, noch sein Vater, noch seine Tante führungsberechtigt.

Stiftet der Stifter das Wappen jedoch rückwirkend auf seinen als "Stammahn" bezeichneten Großvater, so ist der Kreis der Führungsberechtigten größer, und die vorher ausgeschlossenen Personen sind nun ebenfalls führungsberechtigt. In all diesen Beispielen wird von der Prämisse ausgegangen, daß Söhne nicht den Namen der Frau annehmen, der Namensstamm also gegeben ist.

Konservative Heraldiker stützen sich auch heute noch auf diese jahrhundertelange Praxis der agnatischen Weitergabe und weisen darauf hin, daß hier die Gleichsetzung mit heutigem Namensrecht unzutreffend ist, vielmehr gewohnheitsrechtliche Überlegungen wichtiger sind. Daher befürworten sie eine Weitergabe nach dem Prinzip, daß die Führungsberechtigung an einem Wappen grundsätzlich dem Wappenstifter und seinen ehelichen Nachkommen im Mannesstamme zusteht, solange sie noch den Familiennamen führen.

Wie auch immer, im Falle historischer Wappen ist aus diesem Grund eine Stammtafel immer wichtiger und aussagekräftiger als eine Ahnentafel, weil die Abfolge des Mannesstammes entscheidend ist, um Führungsberechtigungen für Wappen zu überprüfen. Dafür zählt bei in historischer Zeit entstandenen Wappen eben nur die agnatische Abstammung, und die Frauenstämme sind dafür nicht relevant.

Weitergabe eines Wappens im Namensstamm
Liberalere Heraldiker befürworten eine Weitergabe nach dem Prinzip, daß die Führungsberechtigung an einem Wappen grundsätzlich dem Wappenstifter und seinen Nachkommen zusteht, solange sie noch den Familiennamen führen. Dies bedeutet eine Abkehr von der rein agnatischen Stammesfolge und eine Verknüpfung von Familienwappen mit dem Familiennamen, allerdings unter der bindenden Voraussetzung, daß eine Abstammungsgemeinschaft mit einem führungsberechtigten Ahnen besteht.

Bleiben wir beim obigen Beispiel: Die Schwester des Wappenstifters behält ihren Familiennamen, ihr Ehemann nimmt ihn als Ehenamen an. Dadurch tragen auch die Kinder aus dieser Ehe den Familiennamen weiter, ohne zum Mannesstamm des Stammahns zu gehören. So haben gegenüber der agnatischen Weitergabe von Wappen drei weitere Personen zusätzlich die Führungsberechtigung (Ehepartner einmal außer Acht gelassen, die das nach Namensannahme natürlich auch dürfen).

Bei der Anwendung dieser Überlegungen sollte auch eine Rolle spielen, ob es sich um ein altes oder neugestiftetes Wappen handelt. Der Wille des Stifters ist zu respektieren, denn er hat das Recht, die Regeln zur Führungsberechtigung aufzustellen, und bei einem alten Familienwappen kann man davon ausgehen, daß der Wille des Stifters agnatisch war, weil nichts Anderes in seine Vorstellungswelt paßte. Bei einer Neustiftung können alternative Formulierungen erwogen werden und bei der Stiftung schriftlich fixiert werden.

Eine Liberalisierung der Führungsberechtigung darf aber nicht zu Chaos führen, vor allem nicht dazu, daß - wie dies beim heutigen Namensrecht (vgl. Scheidung, Wiederheirat!) mit dem Familiennamen möglich ist - Menschen ohne bestehende Abstammungsgemeinschaft dasselbe Wappen führen. Eine Gleichbehandlung von Wappen und Namen nach den komplexen Möglichkeiten heutigen Namensrechtes verbietet sich schon daher, weil ein Wappen als Kennzeichen einer Personengruppe allen Berechtigten der Abstammungsgemeinschaft zur gesamten Hand gehört und daher nicht von einer Einzelperson an jemand Nichtzugehörigen weitergegeben werden kann. Eine Weitergabe von Wappen unter Aufgabe der Forderung nach einer Abstammungsgemeinschaft ist daher prinzipiell abzulehnen.

Wie immer, wenn konkrete juristische Vorgaben fehlen, sei hier aber auch an den Wappenstifter appelliert, zu bedenken, daß er eine Tradition pflegt, die ihre Wurzeln in den Wertesystemen ihrer Blütezeit hat, und daß er die Tradition am meisten dadurch ehrt und aufrechterhält, daß er ihre kulturellen und historisch gewachsenen Eigenheiten achtet und nicht auf Biegen und Brechen modernisiert. Sonst wird er nämlich nicht wie beabsichtigt ein Teil dieser Tradition, sondern stellt sich außerhalb.

Historische Brüche
Auch wenn die traditionelle Handhabung die Weitergabe eines Wappens im Mannesstamm und Namensstamm bedeutet, und dies von Heraldikern heute oft als der einzig mögliche konservative Umgang betrachtet wird, und die liberale Sicht den Namensstamm als conditio sine qua non betrachtet, darf nicht übersehen werden, daß es immer wieder in der Geschichte Fälle gab, in denen ein mütterliches Wappen weiterverwendet wurde, und nicht das väterliche, also außerhalb des Namens- und Mannesstammes ein Wappen weitergegeben wurde. Diese Fälle finden sich z. B. in der Frühzeit der Heraldik, der formativen Periode, in der noch vieles möglich war, oder wenn die Frau wesentlich ranghöher war, oder im Hochadel regierender Familien, wenn die Regierungskontinuität über eine weibliche Person gegeben wurde. Beispiele:

Die Beispiele zeigen, daß in der Geschichte eben nicht alles schwarz oder weiß war, und daß es auch immer pragmatische "Zwischenlösungen" gab, wie die genannten Fälle, in denen der Mannesstamm als Kriterium wegfiel und nur Namensstamm und/oder Abstammungsgemeinschaft als Kriterium oder Kriterien aufrechterhalten wurde(n).

Ehefrauen
Ehefrauen führen in klassischer Zeit nicht notwendigerweise das Wappen ihres Ehemannes, sondern auch ihr eigenes (väterliches) oder ein kombiniertes (zusammengeschobenes oder zusammengestelltes) Wappen (siehe eigene Seite Ehewappen). In heutiger Zeit folgt das Recht zur Wappenführung dem Namensrecht: Nimmt sie den Familiennamen des Mannes an, führt sie dessen Wappen. Behält sie ihren eigenen Geburtsnamen, führt sie das väterliche Wappen. Bei Doppelnamen wird der Fall komplex, und unterschiedliche Ansichten sind vorprogrammiert. Falls ein Dokument seitens des Wappenstifters existiert, das die Führungsberechtigung für ein Wappen festlegt, kann man dem entnehmen, ob die Führungsberechtigung auch im Falle eines Doppelnamens gegeben ist. Ein Ausweg wäre das Kombinieren beider Wappen in einem geteilten, gespaltenen oder gevierten Schild als Ehewappen.

Annahme eines Wappens beim Erlöschen im Mannesstamm
Was nun, wenn ein Wappenführender nur Töchter hat und das Geschlecht im Mannesstamme ausstirbt? Der Regelfall ist, daß verheiratete Töchter und deren Nachkommen das Wappen ihres Ehemannes führen, also das betreffende Wappen mit dem Vater ausstirbt und Mannesstamm und Wappen gleichermaßen erlöschen. Es gibt aber die Möglichkeit, daß Ehegatten der weiblichen Nachkommen und ihre gemeinsamen Kinder das zu erlöschen drohende Wappen annehmen, wenn sie in Besitznachfolge stehen. Um den Bruch im Mannesstamme deutlich zu machen, ist hier eine viel geübte Praxis, das Wappen des Schwiegervaters mit dem eigenen zu vereinen (Teilung, Spaltung, Quadrierung) oder, wenn kein eigenes Wappen geführt wurde, durch Brisuren zu differenzieren. Ein analoges Vorgehen bietet sich an, wenn im Rahmen des heutigen Namensrechts der Familienname der Ehefrau als gemeinsamer Ehenamen von beiden Partnern angenommen wird.

Adoption
Die traditionelle Auffassung besagt, daß ein Familienmitglied nur dann zur Führung des Familienwappens berechtigt ist, wenn es ehelich geboren wurde, wobei der Zeitpunkt der Geburt, nicht der Zeugung maßgeblich war. Adoptivkindern steht damit das Familienwappen nicht zu. In modernerer Zeit tendiert man zu einer Überdenkung der Regeln und vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung von Wappenrecht und Namensrecht kann der Adoptierende im Adoptionsvorgang das Wappen miteinbeziehen. Das schafft Klarheit, sollte aber in Absprache mit den anderen Führungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Möglichkeit, insbesondere wenn neben dem Adoptierten noch eheliche Nachkommen existieren, wäre die Differenzierung durch Brisuren oder kleine Veränderungen. Wer jedoch adoptierte Kinder seinen eigenen auch heraldisch vollkommen gleichstellen möchte, kann dies im Adoptionsvertrag entsprechend regeln. Wenn das adoptierte Kind ein eigenes Wappen hatte, käme auch die Möglichkeit in Frage, beide Wappen durch Teilung, Spaltung oder Vierung zu vereinigen. Hier läßt sich keine allgemeingültige Regel formulieren, eine Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände ist das Beste. Ist eine bevorstehende Adoption bei einer Wappenstiftung bekannt, kann bei der Festlegung der Führungsberechtigung dieser Umstand auch entsprechend berücksichtigt werden.

Uneheliche Kinder
Uneheliche Kinder, die nicht nachträglich legitimiert oder durch Staatsakt für ehelich erklärt wurden, haben keinen Anspruch auf das Wappen des Vaters. Ein uneheliches Kind, das den Namen der Mutter annimmt, kann nicht das Wappen des Vaters annehmen. Früher gab es als Möglichkeit, daß eine Familie den unehelichen Kindern Namen und Wappen abweichend von ihrem eigenen gaben, z. B. eines Teilbesitzes, einer Stammburg, deren Namen man selbst nicht mehr führt. Oder man veränderte das Wappen des Vaters durch bestimmte Bastardzeichen, in der französischen Heraldik häufiger als in der deutschen.

Eine traditionellere Ansicht, die von der strengen Weitergabe des Wappens im Mannesstamme ausgeht, würde eine Führungsberechtigung für Namensträger, die den Namen aber nicht im Mannesstamme erhalten haben, eher verneinen. Das Festhalten am reinen Mannesstamm steht zwar in Widerspruch zum heutigen Namensrecht, wird aber von traditionelleren Heraldikern teilweise bevorzugt.

Eine liberalere Ansicht berücksichtigt die heutigen Möglichkeiten vor dem Hintergrund der Angleichung von Namensrecht und Wappenrecht: Angemessen wäre das Führen des mütterlichen Wappens, so wie uneheliche Kinder auch den Familiennamen der Mutter führen. Man würde also liberaler formulieren: Die Führungsberechtigung an einem Wappen steht grundsätzlich dem Wappenstifter und seinen Nachkommen zu, solange sie noch den Familiennamen führen. Und damit wäre das Führen des mütterlichen Wappens angemessen.

Möchte man lieber neustiften, käme eine Verwendung von Elementen aus dem mütterlichen und dem väterlichen Wappen in Frage. Auch hier ist die Abwägung der individuellen Umstände sinnvoll.

Eine allgemeine Rechtsgrundlage gibt es jedenfalls nicht, und die gängige Auffassung von Juristen ist, daß der, der rechtmäßig einen mit einem Wappen behafteten Namen führt, auch in Analogie rechtmäßig das Wappen führen darf, zu welchen Verwirrungen das auch immer führen mag und wie sehr das auch der traditionellen Auffassung von Wappenführung zuwiderlaufen könnte. Im Streitfalle wäre sogar davon auszugehen, daß die kulturgeschichtliche Tradition vor dem codifizierten Namensrecht keine Rolle spielt. Man möchte daher an die Beteiligten appellieren, eine vernünftige Lösung in Abwägung der individuellen Situation zu finden und zu dokumentieren.

Beim Neu-Stiften eines Wappens kann diesbezüglich im Vorfeld Klarheit geschaffen werden, indem der Kreis der Führungsberechtigten festgelegt wird. Je nach betreuender Wappenrolle und deren Satzungen gibt es auch entsprechende Richtlinien.

Morganatische Ehen
Morganatische Ehen, auch Ehen zur linken Hand genannt, wurden früher rechtmäßige Ehen genannt, die unter Mitwirkung von Staat und /oder Kirche zustande kamen, aber aufgrund der Tatsache, daß die Frau und ihre Familie nicht als ebenbürtig bzw. standesgemäß angesehen wurden, nicht den bei Ehen zur rechten Hand üblichen Rechtsumfang hatten. Obwohl kirchenrechtlich eigentlich kein Unterschied bestehen sollte, waren es im wesentlichen die Unterschiede in der standesrechtlichen Behandlung, die eine Ehe zur morganatischen machten. Typischerweise hatten weder Frau noch Nachkommen Anspruch auf Titel, Namen und Wappen des Bräutigams und keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der Familie des Ehemannes, denn sie wurden nicht als Teil der Familie betrachtet. Zur Wende des 16. zum 17. Jh. wurde eine solche rechtlich eingeschränkte Ehe in Deutschland zur möglichen Form der Legitimierung einer unstandesgemäßen Verbindung. Je nach Umständen gab es morganatische Ehen nicht nur statt einer ordnungsgemäßen Heirat, sondern auch in Form einer Folgeehe eines Witwers und sogar als zusätzliche Ehe, wo dann die morganatische Ehe eine Form der Polygamie legitimierte. Es gab vielfältige Lösungen für den Normenkonflikt zur Wahrung des dem Stand angemessenen Auftretens in den geschlossenen Verbindungen mit fließenden Übergängen. Insbesondere ergaben sich durch eine morganatische Ehe weder Besitznachfolgeansprüche noch Thronfolgeansprüche bei regierenden Häusern. Für die Wappen mußten besondere Lösungen gefunden werden. Typischerweise stand den Nachkommen das Familienwappen des Bräutigams nicht zu. Zwei Beispiele sollen die Möglichkeiten illustrieren:

Wappenkonstanz bei Namenswechsel doch möglich?
Da ein Familienwappen an eine Abstammungsgemeinschaft gleichen Namens gebunden ist, steht derjenige außerhalb des Kreises der Führungsberechtigten, der entweder nicht der definierten Abstammungsgemeinschaft angehört oder aber den verbindenden gemeinsamen Namen nicht mehr trägt. Von diesem Usus nicht betroffen sind Übersetzungen des Namens, weil sich dadurch weder die Abstammungsgemeinschaft noch der betroffene Mannesstamm noch der Kreis der führungsberechtigten Personen und ihre Beziehung zueinander ändert. Es liegt in solchen Fällen kein Verlust des Namens vor, sondern eine Übersetzung unter Wahrung von Stamm und Tradition. Historische Beispiele für die vollkommen berechtigte Beibehaltung des Wappens trotz anderen Namens sind:

Dieses Problem - wenn es denn als ein solches gesehen wird - ist heute innerhalb der EU nicht mehr gegeben, da Namensveränderungen nur aus besonders triftigen Gründen möglich sind.

Regeln gestern und heute
Zu allen Zeiten gab es Ansichten darüber, was als heraldisch angemessen zu sehen ist. Diese Erwartung an korrekte Wappenaufrisse und korrekte Wappenführung ist jedoch immer von den Zeitumständen geprägt, und auch heute haben konservative und liberale Heraldiker unterschiedliche Anschauungen dazu. Auf der einen Seite ist die Wissenschaft der Heraldik in der in vergangenen Jahrhunderten vollzogenen Entwicklung verwurzelt, auf der anderen Seite haben sich die Rahmenbedingungen verändert. Der Rückblick verschafft uns zwar solide Kenntnisse von Wappengestaltung und Wappenführung vergangener Zeiten, kann heute aber nicht als Maß aller Dinge gelten. Was die Wappenführung betrifft, wir haben in der Bundesrepublik weder Verleihungen von Wappen noch Territorialherrschaften, weder Lehenswesen noch Heroldsämter. Entsprechende Züge des damaligen Wappenwesens spielen deshalb einfach keine Rolle mehr. Heute bestehen ganz andere Herausforderungen, denen sich die traditionelle Heraldik nur in eingeschränktem Maße stellen mußte, vor allem in der heutigen Bandbreite möglicher familiärer und namensrechtlicher Strukturen. Hier ist viel Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen von den Beteiligten gefordert, um auch heute ein angemessenes Wappenwesen zu erhalten.

Auf der anderen Seite sind Richtigkeit der Zuordnung, Regelkonformität des Aufrisses, Präzision der Blasonierung etc. wichtiger geworden als früher. Die akzeptable Gestaltungs-Bandbreite sehen wir heute erheblich präziser und begrenzter als in vergangenen Zeiten. Bei alten Darstellungen wundert man sich über die offensichtlich gegebene Toleranzbreite, über die mögliche Variabilität der verschiedenen Darstellungen, daß oft mal wieder hinten und vorne was nicht stimmt, und daß man statt präziser "Regeln" eher "so allgemeine Richtlinien" findet. Heute steigt mit der Anzahl der geführten und zu betrachtenden Wappen (Mobilität, Globalisierung) auch die Notwendigkeit zur Präzisierung, zur exakten Abgrenzung, sind die Forderungen nach Wappeneindeutigkeit nur durch eine präzisere Sichtweise zu erfüllen. Das war während der formativen, dynamischen Periode der frühen Heraldik alles ein wenig einfacher.

Links, Literatur und Quellen:
Wappenfibel, Handbuch der Heraldik, hrsg. "Herold", Verein für Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften, Verlag Degener, Neustadt 1981
Ein herzliches Dankeschön an Dirk und die Mitglieder der heraldischen Foren für gute Ideen und Zusammenarbeit
Wappenrecht:
http://www.kleeblatt-heraldik.de/wappenrecht.html und http://www.wappenkunde-niedersachsen.de/wappenrecht.html
Dieter H. Müller-Bruns: Über die Grundzüge des sogenannten Wappenrechts, Kleeblatt, Vereinsmitteilungen 01/2011, S. 59-77
Arnold Rabbow: Die "Mutter aller Wappen" - Heraldik begann mit einer Frau: Isabella von Vermandois. Kleeblatt, Vereinsmitteilungen 01/2011, S. 78-85

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